Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W156 2005387-1/9E
TEILERKENNNTIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Dr. W XXXX S XXXX , O XXXX straße XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 08.01.2014, VersNr: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Pensionsversicherung nach dem GSVG für 2007 und 2008, Feststellung des monatlichen Beitrages zur Pensionsversicherung für 2007 und 2008 und Nachbelastung an Pensionsbeiträgen für 2007 und 2008, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung der endgültigen
monatlichen Betragsgrundlagen, monatlichen Beiträge und Verpflichtung zur Zahlung der Nachbelastung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2008 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.01.2014 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem über Antrag des Dr. W
XXXX S XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) festgestellt wurde, dass:
1) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2007 € 4.480,00 und im Jahr 2008 € 4.585,00.
2) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für Jahr 2007 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 694,40 und für Jahr 2008 von € 722,14 zu bezahlen....
3) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Nachbelastung an Pensionsbeiträgen für 2007 von gesamt € 6.445,56 und für 2008 von gesamt € 4.789,20 zu zahlen.
Durch technischen Datenaustausch gem. S 229a GSVG seien die Daten der Einkommenssteuerbescheide betreffend der Jahre 2007 und 2008 wie folgt übermittelt worden:
Estb. 2007 vom 02.07.2009, ho. eingelangt am 31.08.2009:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 44.612,79
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 69.837,15
Estb. 2007 vom 03.02.2010, ho eingelangt am 02.04.2010:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 44.612,79
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 15.537,15
Estb. 2007 vom 03.08.2011, ho. eingelangt am 30.09.2011.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 44.612,79
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 69.837,15
Estb. 2008 vom 30.04.2010, ho. eingelangt am 19.07.2010:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 104.060,69
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 92.116,83
Im Jahr 2007 seien dem Beschwerdeführer Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG in Höhe von € 7.305,12 und im Jahr 2008 in Höhe von € 8.665,68 vorgeschrieben worden. Lt. der Datei des Hauptverbandes habe auch in den Jahren 2007 und 2008 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gem. § 16 ASVG bestanden und seien hierfür Beiträge im Jahr 2007 in Höhe von 3.835,36 und im Jahr 2008 in Höhe von € 4.003,06 angelastet und zumindest auch in diesem Betrag der vorgelegten Einkommenssteuererklärungen als Betriebsausgabe geltend gemacht worden.
Die Vorschreibung der vorläufig gem. § 25a GSVG zu zahlenden Pensionsbeiträge im Jahr 2007 in Höhe von monatlich € 608,76 (gesamt sohin € 7.305,12) und im Jahr 2008 in Höhe von monatlich € 722,14 (gesamt sohin € 8.665,68) sei lfd. quartalsweise erfolgt. In den betreffenden Jahren und seien die Vorschreibungen zu den Quartalsfälligkeiten bezahlt worden.
In der Vorschreibung des 4. Quartales 2009 sei eine Gutschrift an Pensionsversicherungsbeiträgen für das Jahr 2007 in Höhe von gesamt € 5.417,88 (€ 451 ,49 x 12) erfolgt, da bei der technisch automatischen Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage aufgrund der technischen Überspielung der Daten des Estb. 2007 vom 02.07.2009 der Verlust aus Gewerbebetrieb (- € 69.837,15) mitberücksichtigt worden sei, sodass die Beitragsgrundlage mit dem Wert der Mindestbeitragsgrundlage angesetzt worden sei und sich die Pensionsversicherungsbeiträge daher mit mtl. € 157,27 errechnet hätten (€ 1014,65 x 15,5%).
Mit Vorschreibung des 2. Quartales 2010 sei wiederum technisch automatisch eine Anlastung an Pensionsversicherungsbeiträgen für 2007 aufgrund der (weitereren) Datenübermittlung lt. Estb. 2007 vom 03.02.2010, welcher einen geringeren Verlust aus Gewerbebetrieb €
15.537,15) gegenüber dem vorangegangenen Estb aufweise, von gesamt €
4.346,28 (€ 362,19 x 12) erfolgt, da sich die Beitragsgrundlage anhand der Daten des neuen Estb. mit € 3.351 ,34 berechnet hätten und die Pensionsversicherungsbeiträge daher mit mtl. € 519,46 festzustellen gewesen seien (€ 3.351 ,34 x 15,5%).
Mit Vorschreibung des 4. Quartales 2010 sei eine Gutschrift an Pensionsversicherungsbeiträgen auch für das Jahr 2008 in Höhe von gesamt € 4.789,20 (€ 399,10 x 12) erfolgt, da auch hier bei der technisch automatischen Ermittlung der (endgültigen) Beitragsgrundlage anhand der Überspielung der Daten des Estb. 2008 vom 30.04.2010 der Verlust aus Gewerbebetrieb mitberücksichtigt worden sei, sodass hier die Beitragsgrundlage mit € 2.051 ,05 berechnet worden sei und die Pensionsversicherungsbeiträge sich mit mtl. € 323,04 errechnet hätten (€ 2.051 ,05 x 15,75%).
In der Vorschreibung des 4.Quartales 2011 sei neuerlich aufgrund der Übermittlung der Daten des Estb 2007 vom 03.08.2011, welcher den Verlust aus Gewerbebetrieb wiederum mit - € 69.837,15 aufweise, eine Gutschrift an Beiträgen für das Jahr 2007 von gesamt € 4.346,28 erfolgt. Eine Erklärung der Berechnung der Beitragsgrundlage anhand der Daten des Estb, welche auch den Abzug des Verlustes Gewerbebetrieb beinhalte, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2011 übermittelt worden. Eine Äußerung dazu sei nicht erfolgt.
Erst aufgrund der über Aufforderung erfolgten Übermittlung des Estb 2009 am 09.10.2012 sei der bei der Berechnung der Jahre 2007 und 2008 als unrichtig anzusehender Abzug des Verlustes aus Gewerbebetrieb erkannt worden und die (nunmehr bestrittene) Anlastung der Nachbelastung an Beiträgen für 2007 und auch für 2008 in vier gleichen Teilbeträgen ab der Vorschreibung des 1 Quartales 2013 erfolgt. Auch aufgrund der über Aufforderung vorgelegten Beilagen 2 der Einkommenssteuererklärung des Jahres 2007 (2008 wurde nicht übermittelt) sei davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus (nicht versicherungspflichtigen) Beteiligungen stammen würden, was zur Folge habe, dass daraus erzielte Einkünfte (konkret Verlust) auch bei der Beitragsbemessung außer Ansatz zu bleiben hätten.
2. Der Beschwerdeführer erhob am 07.02.2014 fristgerecht Beschwerde.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionsbeiträge habe die Behörde neben den in den Betriebsausgaben enthaltenen entrichteten Pensionsbeiträgen auch die von ihm bezahlten Beiträge auf Grund der freiwilligen Weiterversicherung der Krankenversicherung bei der ASVG den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hinzugerechnet. Während dies hinsichtlich der Pensionsbeiträge berechtigt sei, gilt dies nach seiner Überzeugung nicht für die Beiträge auf Grund der Weiterversicherung nach ASVG. Die Ausführungen hiezu im bekämpften Bescheid (Seite 4) seien widersprüchlich. Einerseits werde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2004, Zl. 2003/08/0096 erwähnt, dass es "grundsätzlich das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließt, das Vorliegen von Beiträgen zur Pflichtversicherung anzunehmen" andererseits werde dargelegt, dass "eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG eine ansonsten gegebene Pflichtversicherung vertritt".
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für ihn nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der unselbständigen Tätigkeit (1985) keine Versicherungspflicht für die Krankenversicherung bestanden habe. Er habe sich lediglich aus Gründen der freiwilligen Vorsorge für eine Weiterversicherung bei der ASVG entschlossen, die jedoch jederzeit kündbar gewesen wäre. Er lege hiezu eine Kopie meines Antrages an die ASVG aus 1985 diesem Schreiben bei.
Nach § 40 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe.
Die Behauptung der Behörde (Seite 5 des bekämpften Bescheides), dass die "Unterlassung der Aufklärung, dass die durch technischen Datenaustausch 1 bekanntgewordenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb - da diese Einkünfte aus (nicht pflichtversicherten) Beteiligungsverhältnissen resultieren - nicht zu berücksichtigen seien, den Eintritt der Verjährung vor Ablauf von 5 Jahren hindere, müsse er entschieden zurückweisen. Die Behörde hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, über Finanz-Online festzustellen, um welche Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit (Beteiligungen) es sich handle oder hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, ihn um Auskunft zu ersuchen. Dies sei jedoch überhaupt nicht geschehen. Anlässlich der Gutschriften von Beiträgen für 2007 (Kontomitteilung vom 22.10.2011) bzw. für 2008 (Kontomitteilung vom 16.10.2010) sei nicht einmal erwähnt worden, dass die Gutschriften auf Grund von Verlusten erfolgten. Die Neuberechnungen der Beiträge für 2007 und 2008 seien erst mit Kontoauszug vom 20.10.2012, somit eindeutig nach der dreijährigen Verjährungsfrist, mitgeteilt worden.
In diesem Zusammenhang dürfe er auch auf den Kommentar von Teschner/Widlar zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz hinweisen, in dem zum § 40 GSVG angeführt werde, dass die "dreijährige Verjährungsfrist auch dann anzuwenden ist, wenn auf Grund eines Verschuldens des Versicherungsträgers die Vorschreibung verspätet erfolgt".
Er stelle daher den Antrag, den bekämpften Bescheid entsprechend seinen Ausführungen abzuändern.
3. Mit Schreiben vom 20.02.2014 wurde der Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 02.10.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der EStB 2007 bereits mehrfach abgeändert worden sei. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass der EStB 2007 noch nicht rechtswirksam sei, ein Verfahren vor dem BFG sein anhängig. Ausgehend davon, dass es keine rechtskräftige Feststellung der Einkünfte aus 2007 gebe, habe die belangte Behörde die Beitragsgrundlage für dieses Jahr auf den Wert der vorläufigen Beitragsgrundlage (errechnet aus den Einkünften 2001) zurückgeführt, worüber der Beschwerdeführer auch informiert worden sei. Die Beitragsgrundlage 2007 betrage 3.927,47 Euro und der vorläufig zu zahlende Betrag monatlich 608,76 Euro. Die Gutschrift der Beitragsdifferenz sei dem Beschwerdeführer auf seinem Beitragskonto gutgeschrieben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 1985 als selbständiger Wirtschaftsprüfer/Steuerberater nach dem GSVG pensionsversichert.
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 30.04.2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.07.2010 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 104.060,69 und Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von - € 92.116,83 aus.
Der Beschwerdeführer beantragt am 03.10.1985 die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG und war auch im Jahr 2008 nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Für das Jahr 2008 wurden dem Beschwerdeführer dafür von der belangten Behörde Beiträge in der Höhe von € 4.003,06 angelastet und wurden diese Beiträge vom Beschwerdeführer auch in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 als Betriebsausgaben geltend gemacht.
An vorläufigen monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung nach dem GSVG wurden im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer gesamt € 8.665,68 entrichtet.
Mit Schreiben vom 20.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage und der Nachberechnung für das Jahr 2008 schriftlich in Kenntnis gesetzt.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, des Aktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergeben sich aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Verständigung von der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage und der Nachberechnung der Beiträge für das Jahr 2008 ergibt sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde ergibt sich aus der Beschwerdeschrift (arg. "Die Neuberechnung der Beiträge für 2007 und 2008 wurden erst mit Kontoauszug vom 20.10.2012 , ..., mitgeteilt.)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
1. Die Bezug habenden Bestimmungen lauten:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
1.1. Zum Einwand der Verjährung:
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 mittels Bescheid die Zahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung samt monatlicher Beitragszuschläge für das Jahr 2008 durch den mitbeteiligten Sozialversicherungsträger vorgeschrieben.
In seinem Erkenntnis vom 21.01.2009, GZ 2007/08/0202, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beginn der Verjährung des Rechts, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pflichtversicherung festzustellen, davon abhängig ist, dass die Beiträge bereits fällig geworden sind. Die Fälligkeit der Beiträge wiederum ist bedingt von deren Vorschreibung, die erst mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde erfolgen kann.
Gemäß § 40 Abs. 1 2. Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Der hier maßgebliche rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 langte am 19.07.2010 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 20.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 und der darauf basierenden Nachberechnung übermittelt.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.10.2012 gesetzte Maßnahme - sohin innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge - als ein die Verjährung unterbrechende Maßnahme zu werten ist (sh auch VwGH vom 04.09.2013, GZ 2012/08/0049).
Der Einwand der Verjährung geht somit ins Leere.
1.2. Zur Hinzurechnung der Beiträge gemäß § 16 ASVG
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz;
letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die vom Beschwerdeführer für eine Krankenversicherung nach § 16 ASVG geleisteten Beiträge nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG dem auf Grund des § 25 Abs. 1 GSVG ermittelten Betrag zwecks Bildung der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind.
Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.05.2004, Zl. 2003/08/0096, eindeutig geäußert und festgehalten:
"Die Beiträge, die der Beschwerdeführer für die Krankenversicherung im Sinne des § 16 ASVG geleistet hat, sind jedenfalls solche nach einem "anderen Bundesgesetz" im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG. Sie sind daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzuzuzählen, soweit sie als "Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten".
Die Frage, ob diese Beiträge im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung des EStG 1988 "Beiträge zur Pflichtversicherung" sind, ist ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0265). Grundsätzlich schließt es das Merkmal der Freiwilligkeit aus, das Vorliegen von Beiträgen zur Pflichtversicherung anzunehmen. Der Umstand, dass die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Regel auch die von einem Willensentschluss geleitete Mitwirkung des Versicherten erfordert (indem er einer bestimmten Tätigkeit nachgeht), macht diese Versicherungen aber nicht zu freiwilligen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. März 1991).
Als wesentlich ist es somit anzusehen, dass eine Rechtspflicht zur jeweiligen Versicherung besteht. Sonstige Motive, mögen sie den Abschluss einer Versicherung auch noch so nahe legen, vermögen nicht, eine Versicherung zu einer Pflichtversicherung zu machen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1993, Zl. 91/13/0128, vom 27. Mai 1998, Zl. 95/13/0039, vom 21. Juli 1998, Zl. 98/14/0093, und vom 1. Juli 2003, Zl. 97/13/0230).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sowohl der Wortlaut des § 16 Abs. 1 ASVG (wonach diese Bestimmung für Personen gilt, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind) als auch die Systematik dieses Gesetzes (der erste Unterabschnitt des Abschnittes II betrifft die Pflichtversicherung, wohingegen der dritte Unterabschnitt dieses Abschnittes, zu dem auch § 16 ASVG zählt, die "freiwillige Versicherung" zum Gegenstand hat) dagegen zu sprechen scheinen, dass die gegenständlichen Beiträge solche zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Andererseits ist auf Grund der Bestimmung des § 5 GSVG davon auszugehen, dass Personen nur dann und so lange nach dieser Norm von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, wie sie entweder einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung für die Kranken- oder Pensionsversicherung haben oder über eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG verfügen. Insoweit vertritt die bestehende Selbstversicherung die - ansonsten gegebene - Pflichtversicherung. Eine Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Pflichtversicherung tritt, wie es z.B. auch bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall war, durch die eine Befreiung von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG eintrat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1983, Slg.Nr. 5741 F)."
Im Sinn der zitierten Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG geleisteten Beiträge zur Bildung der Beitragsrundlage nach dem GSVG gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzugerechnet hatte.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Krankenversicherung, Selbstversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2005387.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019