Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
ASVG §410Spruch
W1562005387-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Dr. W XXXX S XXXX , O XXXX straße XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 08.01.2014, VersNr: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Pensionsversicherung nach dem GSVG für 2007 und 2008, Feststellung des monatlichen Beitrages zur Pensionsversicherung für 2007 und 2008 und Nachbelastung an Pensionsbeiträgen für 2007 und 2008, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG hinsichtlich der Feststellung der endgültigen monatlichen Betragsgrundlagen, monatlichen Beiträge und Verpflichtung zur Zahlung der Nachbelastung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Einkommenssteuer für das Jahr 2007 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.01.2014 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem über Antrag des Dr. W
XXXX S XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) festgestellt wurde, dass:
1) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2007 € 4.480,00 und im Jahr 2008 € 4.585,00.
2) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für Jahr 2007 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 694,40 und für Jahr 2008 von € 722,14 zu bezahlen....
3) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Nachbelastung an Pensionsbeiträgen für 2007 von gesamt € 6.445,56 und für 2008 von gesamt € 4.789,20 zu zahlen.
1.2. Durch technischen Datenaustausch gem. S 229a GSVG wurden die Daten der Einkommenssteuerbescheide betreffend der Jahre 2007 wie folgt übermittelt worden:
Estb. 2007 vom 02.07.2009, ho. eingelangt am 31.08.2009:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 44.612,79
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 69.837,15
Estb. 2007 vom 03.02.2010, ho eingelangt am 02.04.2010:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 44.612,79
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 15.537,15
Estb. 2007 vom 03.08.2011, ho. eingelangt am 30.09.2011.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (320): € 44.612,79
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (330): Verlust - € 69.837,15
2. Mit Schreiben vom 02.10.2017 teilte die belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007, zuletzt geändert mit 13.02.2013, neuerlich Beschwerde erhoben hat und das Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen, monatlichen Beiträge und Nachberechnung der Beiträge stellt die Frage der rechtskräftigen Feststellung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit im Jahr 2007 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche von Bundesfinanzgericht als Hauptfrage zu entscheiden ist.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.2. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2005387.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019