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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des K in Wien, vertreten durch Mag. Martin W. Pahr, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 11, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0176, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde des Genannten gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. März 1998, Zl. UVS-03/P/26/04793/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem dem Beschwerdeführer am 5. November 1998 zugestellten hg. Beschluß vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0176, wurde die oben angeführte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid laut Angabe in der Beschwerdeergänzung - entgegen der diesbezüglichen Angabe im Verfahrenshilfeantrag (Vermögensbekenntnis) - dem Beschwerdeführer am 27. März 1998 zugestellt, die Beschwerde aber erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist am 12. Mai 1998 zur Post gegeben worden sei.
Im vorliegenden, am 18. November 1998 zur Post gegebenen Wiederaufnahmeantrag macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Angabe des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides - die Zustellung sei in Wahrheit erst am 14. April 1998 wirksam geworden, sodaß die Beschwerdefrist erst am 26. Mai 1998 geendet habe - in der Beschwerdeergänzung sei unrichtig erfolgt. Dies sei darauf zurückzuführen, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers auf seine Anfrage seitens der belangten Behörde das in der Beschwerdeergänzung angeführte Zustelldatum genannt worden sei. Auch habe der Vertreter des Beschwerdeführers zufolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe annehmen können, daß auch der Verwaltungsgerichtshof von der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ausgegangen sei. Den Beschwerdeführer treffe an der unrichtigen Angabe des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides kein Verschulden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Führt die irrtümliche unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumnis nicht von der Partei verschuldet wurde. Ein Anwalt, der eine Beschwerde bzw. eine Beschwerdeergänzung mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides absendet, hat die besondere Sorgfaltspflicht, die ihm kraft seines Berufes obliegt, verletzt. Hiebei hat er Umstände, die der Anwendung dieser Sorgfalt entgegenstanden, zu beweisen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 638 wiedergegebene hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die irrtümlich falsche Angabe des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides auf eine seiner Ansicht nach unrichtige Auskunft der belangten Behörde zurückgeführt. Da bei Zugrundelegung dieses ihm angegebenen Zeitpunktes von der verspäteten, vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszugehen war, wäre es Aufgabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gewesen, sich noch vor Bekanntgabe des Zustellzeitpunktes an den Verwaltungsgerichtshof etwa durch Nachfrage beim Beschwerdeführer über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt Klarheit zu verschaffen. Aus dem Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gewährt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht mit Recht darauf schließen, daß die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, weil im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag in der Regel bereits auf Grund der Angaben des Verfahrenshilfewerbers ohne Kenntnis der Verwaltungsakten zu entscheiden ist.
Es erweist sich somit, daß die Angabe über den nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtigen Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides auf ein Verschulden des Beschwerdevertreters zurückzuführen ist, welches dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist (vgl. abermals die bei Dolp, aaO wiedergegebene hg. Judikatur). Daraus folgt, daß dem ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - ohne daß auf die Frage des tatsächlichen Zeitpunktes der Zustellung des angefochtenen Bescheides einzugehen war - mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Erfolg beschieden sein konnte.
Wien, am 18. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020390.X00Im RIS seit
20.11.2000