TE Bvwg Beschluss 2019/6/6 W207 2199106-1

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

BEinstG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W207 2199106-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 25.04.2018, Zahl 4659 070566, wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin (mitbeteiligte Partei: XXXX), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 25.04.2018, Zahl 4659 070566, wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), wurde dem Antrag der Dienstgeberin XXXX (in der Folge als Dienstgeberin bezeichnet) auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX , geb. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), stattgegeben und die nachträgliche Zustimmung zur beantragten Kündigung erteilt.

Gegen diesen Bescheid des Behindertenausschusses erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Anwaltsschriftsatz vom 14.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen des Verhandlungstermins am 06.06.2019 schlossen die Beschwerdeführerin und die Dienstgeberin einen in der Niederschrift dieser Verhandlung näher ersichtlichen Vergleich. Im Lichte dieses geschlossenen Vergleiches zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in dieser Verhandlung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.06.2019 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Vergleich, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2199106.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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