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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Mit Schreiben vom 26. September 2014 beantragten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting, ihr Grundstück zum Bauplatz gemäß §11 NÖ BauO 2014 zu erklären.
Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeindevorstand von Altenmarkt an der Triesting wies mit Bescheid vom 21. Juni 2016 den Antrag gemäß §§2 und 11 Abs1 NÖ BauO 2014 als unzulässig zurück. Begründend führte der Gemeindevorstand zusammengefasst aus, dass der nordwestseitige Teil des 4.149 m2 großen Grundstückes Nr 199 rechtskräftig als Grünland-Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen und daher eine Bauplatzerklärung auf Grund der gesetzlichen Vorgaben in der NÖ BauO 2014 nicht möglich sei. Der Antrag auf Bauplatzerklärung sei aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. Februar 2017 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Gesetzeswortlaut des §11 Abs1 und 2 NÖ BauO 2014 nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden könne. Die Antragsvoraussetzungen seien in Bezug auf den nördlichen im Grünland gelegenen Grundstücksteil gemäß §11 NÖ BauO 2014 nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting vom 16. Oktober 1991, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1992, soweit es für das Grundstück Nr 199, KG 04320 Nöstach, die Widmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" und "Bauland-Agrargebiet" festlegt, ein. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2019, V64/2018, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1220.2017Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019