RS Vfgh 2019/6/14 V64/2018 (V64/2018-10)

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
Nö BauO 2014 §11
Raumordnungsprogramm des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting vom 16.10.1991
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Rückwidmung von Bauland in Grünland mangels ausreichender Interessenabwägung und Auseinandersetzung mit den Interessen des Baulandeigentümers des konkreten Grundstücks; Verringerung der Zersiedelung und des Baulandüberhanges im Gemeindegebiet - für sich genommen - keine Rechtfertigung für eine Grundstücksrückwidmung

Rechtssatz

Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogramms des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting vom 16.10.1991, soweit es für das Grundstück Nr 199, KG 04320 Nöstach, die Widmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" festlegt.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die umliegenden Grundstücke sehr wohl in eine Abwägung einbezogen wurden, in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführer aber auch im Verordnungsprüfungsverfahren kein explizites Eingehen auf das Grundstück festgestellt werden konnte, ist die Flächenwidmung hinsichtlich des Grundstückes Nr 199 gesetzwidrig zustande gekommen. Die Kriterien für die Auswahl des Grundstückes Nr 199 zur Rückwidmung finden sich nicht in den Erläuterungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes.

Auch das Argument der Verringerung des Zersiedelung sowie des Baulandüberhanges in der Gesamtgemeinde vermag - für sich genommen - die Rückwidmung gerade des konkreten Grundstücksteiles nicht zu rechtfertigen. Die größere Bebaubarkeit des Grundstückes hätte nicht zu einer Zunahme der Zersiedlung des Gemeindegebietes geführt.

Dass die Gemeinde bereit gewesen sei, gesetzliche Entschädigungszahlungen zu leisten und sich auch im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln für Rückwidmungen entschieden habe, vermag ebenfalls keine Begründung für die Umwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführer darzustellen.

Die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Widmungsmaßnahme lässt sich auch nicht mit der Verständigung der Grundeigentümer und der positiven Bewertung seitens des Naturschutzes begründen.

(Anlassfall E1220/2017, E v 14.06.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Widmung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V64.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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