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10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012 betreffend ELGA-Gesundheitsdaten des Elektronischen Gesundheitsakts auf Grund zu engem Anfechtungsumfang und Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheids bei der Datenschutzbehörde bzw dem Hauptverband der SozialversicherungsträgerRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von §13 Abs2, §13 Abs3, §13 Abs7, §20 Abs1, §20 Abs2, §20 Abs3 1. Satz, §20 Abs4, §20 Abs5, §21 Abs2 und §27 Abs3 1. Satz GesundheitstelematikG 2012 (GTelG 2012) idF BGBl I 37/2018.
Anfechtungsumfang vor dem Hintergrund der Bedenken (Verstoß gegen §1 DSG und Art8 EMRK) zu eng:
Es wäre - vor dem Hintergrund der vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken - jedenfalls erforderlich gewesen, auch das Widerspruchsrecht gemäß §15 Abs2 GTelG 2012 und die weiteren das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen garantierenden Rechte gemäß §16 GTelG 2012 mitanzufechten. Die Möglichkeit der Nichtteilnahme an der Elektronischen Gesundheitsakte (bzw einzelner Teile davon) bildet nämlich einen wesentlichen Aspekt bei der Prüfung, ob die Speicherungsermächtigungen bzw -verpflichtungen im GTelG 2012 den vom Antragsteller behaupteten unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß §1 DSG und Art8 EMRK darstellen. Hiebei ist auch davon auszugehen, dass sich die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit ohne Aufhebung der die zentralen Grundsätze der Teilnahme an der Elektronischen Gesundheitsakte sowie die Teilnehmerrechte regelnden Bestimmungen des §15 und §16 GTelG 2012 nicht (zur Gänze) beseitigen ließe.
Überdies geht der VfGH davon aus, dass jedenfalls auch die Sonderbestimmung zur Speicherung allfälliger Bilddaten (iSd §2 Z9 lita GTelG 2012) gemäß §13 Abs4 GTelG 2012 mitanzufechten gewesen wäre, zumal diese Vorschrift nicht getrennt von den übrigen Speicherungsermächtigungen bzw -verpflichtungen in §13 Abs2 und 3 leg cit betrachtet werden kann und sich die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit bei einem Fortbestand des §13 Abs4 GTelG 2012 nicht restlos beseitigen ließe.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob noch weitere Bestimmungen des GTelG 2012 in einem untrennbaren Zusammenhang zu den als verfassungswidrig erachteten Rechtsvorschriften stehen und damit ebenso mitangefochten werden hätten müssen.
Unzulässigkeit des Antrags auch, weil ein zumutbarer anderer Weg, die verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen, zur Verfügung steht:
Nach der geltenden Fassung des §24 Abs1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung, gegen §1 DSG oder gegen Art2 des 1. Hauptstückes zum Datenschutzgesetz verstößt. Gegen die von der Datenschutzbehörde erlassenen Bescheide kann in der Folge gemäß §27 Abs1 DSG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Der Antragsteller - der den Antrag ausdrücklich "nur" als Patient und nicht als Arzt stellt - konnte diesen Weg beschreiten, um die Frage der Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen des GTelG 2012 an den VfGH heranzutragen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß §7 Abs5 der ELGA-Verordnung 2015 (BGBl II 106/2015) über Widersprüche, denen nicht entsprochen wird, mit Bescheid zu entscheiden hat. Dem Antragsteller wäre es wohl auch auf diesem Weg möglich, seine Bedenken gegen die Teilnahmeverpflichtung vor dem VfGH geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G385.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020