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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. B 30. September 2015, Ra 2015/06/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120004.L02Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019