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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Erlässt die Behörde den versäumten Bescheid auftragsgemäß, so ist sie schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 an die damit festgelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Erläuterungen zu § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 (RV BlgNR 2009 24. GP, 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auch auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (vgl. E 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). Zu § 42 Abs. 4 VwGG aF sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458, aus, dass er bei seiner (endgültigen) Entscheidung in der Sache - im gleichen Maße wie die Behörde im gedachten Fall einer Bescheidnachholung - an eine zuvor ergangene Grundsatzentscheidung gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Bindung des VwG an eine vorangegangene Teilentscheidung bei Erlassung einer Sachentscheidung nach dem zweiten Satz des § 28 Abs. 7 VwGVG 2014.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120004.L01Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019