TE Vwgh Beschluss 2017/3/21 Ra 2017/12/0014

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/12/0016 B 21.03.2017Ra 2017/12/0018 B 21.03.2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des Dr. S S in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Juni 2016, Zl. 405-6/5/1/5-2016, betreffend Feststellung des Ruhebezugs nach dem Salzburger Landesbeamtenpensionsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Über Antrag des in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Salzburg stehenden Revisionswerbers stellte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 dessen Ruhebezug für die Monate von November 2011 bis November 2015 fest.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2016, E 1730/2016-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 9. November 2016 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, verfahrensgegenständlich sei die Frage, ob sein Ruhebezug als Salzburger Landesbeamter in Ruhe durch "verschlechternde Novellierungen des Salzburger-Landesbeamten Pensionsgesetzes bzw. zusätzliche Normen" in einem solchen Ausmaß gemindert worden sei, dass (zumindest ab 1. November 2011) eine "Verletzung übergeordneten Rechts (Verfassungsrecht, Unionsrecht, EMRK)" mit der Konsequenz stattgefunden habe, dass diese Kürzungen als unwirksam zu behandeln seien und ihm daher der Ruhebezug in jener Höhe zustehe, der ohne die Bezug habenden Minderungsregelungen zustehen würde. Dazu gäbe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Angelegenheit sei für eine beträchtliche Zahl von Personen (Salzburger Landesbeamte in Ruhe) relevant und daher von grundsätzlicher Bedeutung.

7 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Soweit Bedenken gegen die Vereinbarkeit nicht konkret bezeichneter gesetzlicher Bestimmungen mit ebenfalls nicht im Einzelnen genannter Verfassungsnormen angedeutet werden, wird schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (siehe den Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0119; siehe des Weiteren den Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0170, sowie den Beschluss vom 17. September 2014, Ro 2014/17/0107, u. a.). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

9 Im Übrigen hat der Revisionswerber von der Möglichkeit, solche Bedenken direkt an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen Gebrauch gemacht, wobei in diesem Zusammenhang auf den in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbeschluss dieses Gerichtshofs vom 23. September 2016 verwiesen wird.

10 Es ist aber auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit - hier nicht einmal näher genannter - Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. September 2015, Ro 2015/12/0005, und vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055), ohne dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine konkrete Auslegungsfrage des Unionsrechts aufgezeigt wird.

11 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120014.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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