RS Vwgh 2018/6/6 Ra 2017/12/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2018
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
GehG 1956 §169c idF 2016/I/104
GehG 1956 §175 Abs79 idF 2016/I/104
GehG 1956 §175 Abs79a idF 2016/I/104
GehG 1956 §175 Abs79b idF 2016/I/104
GehG 1956 §175 Abs86 idF 2016/I/104
VwGG §34 Abs1
VwRallg
62017CJ0396 Leitner VORAB

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: F-2018/0001Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-396/17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0110 E 27. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 8. Mai 2019, C-396/17, festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (§ 169c GehG 1956 idF des Besoldungsrechtsanpassungsgesetz es BGBl. I Nr. 104/2016), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der VwGH das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es - auch in § 175 Abs. 79, Abs. 79a, Abs. 79b und Abs. 86 GehG 1956 - die Diskriminierung des Beamten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Im Zusammenhang mit der Erlassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes stellt sich daher infolge der nunmehrigen Klarstellung der Rechtslage durch den EuGH keine vom VwGH zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr. Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass der Beamte einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen. Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0396 Leitner VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120001.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten