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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt NiederösterreichNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Anhand des äußeren Erscheinungsbildes einer behördlichen Erledigung, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, ist zu beurteilen, ob diese Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist. Ergibt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung eindeutig, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, so ist die Erledigung - weil gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BauO 2014 Baubehörde erster Instanz (außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut) der Bürgermeister ist und § 27 Abs. 1 NÖ GdO 1973 vorsieht, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle dessen Verhinderung vertritt - die Erledigung des Vizebürgermeisters dem Bürgermeister zuzurechnen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050044.L02Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019