RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2019/05/0044

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat in einem Fall, in dem der Wiedereinsetzungswerber behauptet hatte, dass die immer zuverlässige und erfahrene Konzipientin (mit Rechtsanwaltsprüfung) des ihn vertretenden Rechtsanwaltes eine Frist einmalig nicht vermerkt habe und eine Nachkontrolle durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich gewesen sei, ausgeführt, dass der Vertreter auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften) verstößt, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. dazu VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098, mwN). Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bei der Konzipientin seines Rechtsvertreters, auch wenn diese aufgrund der vor Jahren abgelegten Rechtsanwaltsprüfung längst als selbstständige Rechtsanwältin in die Liste der Rechtsanwälte eintragungsfähig wäre, um dessen Angestellte, hinsichtlich deren Tätigkeit ein (wirksames) Kontrollsystem vorzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050044.L01

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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