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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 18 VwGVG 2014 ist Partei (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) auch die belangte Behörde. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist damit zumindest ein Zweiparteienverfahren, in dem der vor dem VwG belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die gleichen Parteirechte (unter anderem Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Ladung zur Verhandlung, Fragerecht an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen, Zustellung der Entscheidung) wie dem Beschwerdeführer zukommen. Es stehen sich damit der Beschwerdeführer und die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber (vgl. näher zur Parteistellung der vor dem VwG belangten Behörde VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010012.L05Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019