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20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1.) der 1982 geborenen A S und 2.) der 1961 geborenen N S, beide in Wien, die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 1996,
1.) zu Zl. 303.812/4-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und 2.) zu Zl. 303.812/3-III/11/96 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 27. September 1994 bzw. am 15. Dezember 1994 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb jeweils als "Erstantrag" bezeichnete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die am 11. Oktober 1994 bzw. am 28. Dezember 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangten. Die Erstbeschwerdeführerin legte ua. eine Schulbesuchsbestätigung über das Schuljahr 1994/95 vor (vgl. OZ. 31 des zu Zl. 96/19/1201 vorgelegten Verwaltungsaktes) sowie eine Verpflichtungserklärung einer dritten Person vom 21. September 1994 einschließlich einer Arbeits- und Lohnbestätigung vom 23. September 1994 für diese dritte Person vor, derzufolge diese über einen Bruttomonatsbezug von S 11.049,-- verfüge (vgl. OZ. 35 und 44 des zu Zl. 96/19/1201 vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Verwaltungsverfahren eine Heiratsurkunde vom 8. Oktober 1993 und den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Ehegatten vor (vgl. OZ. 81 und 92 des zu Zl. 96/19/1202 vorgelegten Verwaltungsaktes). In einer Niederschrift, die das Amt der Wiener Landesregierung am 5. Dezember 1995 mit der Zweitbeschwerdeführerin aufnahm, gab diese an, sie lebe nicht mit ihrem Ehegatten zusammen. Sie habe ihren Ehegatten durch ihren Vater kennengelernt. Sowohl ihr Ehegatte als auch sie hätten gewußt, daß sie durch Heirat eine Arbeitserlaubnis erhalten könne. Sie habe "geheiratet um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen". Ihr Ehegatte habe sie geheiratet, um ihr zu helfen. Zusammengewohnt habe sie nicht mit ihm, es habe sich um eine "Scheinmeldung" gehandelt (vgl. OZ. 125 und 126 des zu Zl. 96/19/1202 vorgelegten Verwaltungsaktes).
Mit Bescheiden vom 8. August 1995 wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab, weil es sich bei der von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Unterkunft um keine für Inländer ortsübliche Unterkunft handle. Die Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen Berufung. Der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1995 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1995 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin habe der Behörde gegenüber angegeben, ihre Ehe nur deshalb eingegangen zu sein, um problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Weder bestand noch bestehe eine Lebensgemeinschaft, noch sei die Ehe jemals vollzogen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob neuerlich Berufung, verwies auf die Integration ihrer Tochter, die in Wien die Schule besuche und räumte ein, "das Gesetz übertreten" zu haben.
Mit Bescheiden jeweils vom 22. Februar 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, diejenige der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG ab.
In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, nach der auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Aktenlage und ihrer Aussage am 5. Dezember 1995 bei der Behörde erster Instanz gehe eindeutig hervor, daß sie ihren österreichischen Ehegatten geheiratet habe, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Sie habe mit ihrem Ehegatten auch nie zusammengewohnt. Durch dieses Verhalten habe sie gezeigt, daß sie nicht gewillt sei, die Vorschriften des österreichischen Rechtes einzuhalten und zu respektieren. Dieses Verhalten könne durchaus Beispielswirkung auf andere Fremde haben. Somit liege eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Überdies sah es der Bundesminister für Inneres als erwiesen an, daß der Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG gesichert sei.
In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, der ihre Pflege und Erziehung zukomme und zu der die engste familiäre Bindung bestehe, verfüge über keine gültige Aufenthaltsbewilligung, woraus zu schließen sei, daß ihr Unterhalt gemäß § 5 Abs. 1 AufG in keiner Weise gesichert sei. Darüber hinaus sei gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da die Mutter der Erstbeschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei ihr Antrag (auch) gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte jeweils am 12. März 1996) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 und § 5 Abs. 1 AufG lauteten:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
1.
...
2.
von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Berücksichtigung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihren Beschwerden jeweils vor, "stets im Besitze von Sichtvermerken bzw. aufenthaltsrechtliche(n) Genehmigungen, erteilt durch die Fremdenpolizei Wien, in weiterer Folge durch den Landeshauptmann für Wien" gewesen zu sein. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nur ein Sichtvermerk der Zweitbeschwerdeführerin, gültig bis zum 30. Jänner 1993, ersichtlich. Über Anfrage teilte das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien dem Verwaltungsgerichtshof am 31. Juli 1998 mit, daß die Zweitbeschwerdeführerin (nur) über einen Sichtvermerk vom 14. August 1991 bis zum 30. Jänner 1993 verfügte. Über Anfrage vom selben Tag teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Zweitbeschwerdeführerin bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Die entsprechenden Anfragen zur Person der Erstbeschwerdeführerin vom selben Tag ergaben, daß diese bisher weder über einen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte. Mit Schreiben vom 28. August 1998 wurde den Beschwerdeführerinnen ihr Beschwerdevorbringen vorgehalten und sie aufgefordert, binnen drei Wochen dem Verwaltungsgerichtshof mitzuteilen, für welche Zeiträume ihnen Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden waren, insbesondere aber, wann die letzte dieser Bewilligungen abgelaufen sei. Die Zustellung dieser Schreiben an den gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erfolgte am 6. September 1998. Eine Stellungnahme auf den Vorhalt langte beim Verwaltungsgerichtshof nicht ein.
In Anbetracht der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie des Umstandes, daß die Beschwerdeführerinnen auf den erwähnten Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes nicht reagierten, geht der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge davon aus, daß die Beschwerdeführerinnen - sieht man von dem für die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellten, nur bis 30. Jänner 1993 gültigen Sichtvermerk ab - bisher weder über einen über den 1. Juli 1993 hinausreichenden Sichtvermerk noch über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Annahme seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Hatten die Beschwerdeführerinnen aber im Zeitpunkt ihrer Antragstellung weder Sichtvermerke noch Aufenthaltsbewilligungen, so sind ihre Anträge nicht als Verlängerungsanträge zu werten. Die angefochtenen Bescheide sind daher auch nicht solche, mit denen gemäß § 113 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen oder gewöhnlichen Sichtvermerken rechtskräftig abgewiesen wurden. Der Fall der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht vergleichbar mit der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, zugrunde liegenden Konstellation. Die angefochtenen Bescheide sind demnach nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/1601, mwN). Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenz ist allerdings die eindeutige (vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis) und mängelfreie Feststellung, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern. Für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen des dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Frage, ob ein derartiges Verhalten eines Fremden vorliegt, entgegen dem Beschwerdevorbringen als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 96/19/1651). Die Rechtsauffassung der Zweitbeschwerdeführerin, eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG setzte eine rechtskräftige Bestrafung nach dem FrG voraus, erweist sich daher als nicht zutreffend.
Aus der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides ergibt sich die Feststellung der belangten Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren österreichischen Ehegatten geheiratet, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Sie hätte mit ihrem Ehegatten aber nie zusammen gewohnt. Diese Bescheidfeststellung wird in der Beschwerde nicht durch konkretes Vorbringen bestritten. Soweit vorgebracht wird, die Zweitbeschwerdeführerin hätte durch die Eheschließung ohnehin keine fremdenrechtlichen Vorteile erlangt, ist ihr entgegenzuhalten, daß es nach der oben wiedergegebenen hg. Judikatur nur darauf ankommt, ob die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, sich die Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile zu erleichtern. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin konnte die belangte Behörde angesichts des im Verwaltungsverfahren vorgelegten, vom 11. Oktober 1993 bis zum 10. Oktober 1998 gültigen Befreiungsscheines (vgl. OZ. 87 des zu Zl. 96/19/1202 vorgelegten Verwaltungsaktes) sogar davon ausgehen, daß die Zweitbeschwerdeführerin aus ihrer wenige Tage zuvor geschlossenen Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger auch tatsächlich fremdenrechtliche Vorteile erlangt hat. Gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch deswegen keine Bedenken, weil entgegen der Verfahrensrüge der Zweitbeschwerdeführerin diese bereits anläßlich ihrer Berufung Gelegenheit gehabt hätte, den von der Behörde erster Instanz erhobenen Vorwurf, sie habe ihre Ehe nur zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile geschlossen, zu entkräften. Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen ist der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht zu entnehmen.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von ihren Eltern und auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches nach § 3 AufG verweist, verkennt sie, daß ein solcher nur dann in Frage kommt, wenn kein Ausschließungsgrund, im vorliegenden Fall ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG, vorliegt.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde hat den erstangefochtenen Bescheid ua. darauf gestützt, daß der Erstbeschwerdeführerin keine Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 AufG erteilt werden dürfe, weil ihre Mutter über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dies wird in der Beschwerde gar nicht erkannt, da diese sich gegen den Vorwurf wendet, der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet, obwohl ein derartiger Vorwurf im erstangefochtenen Bescheid nicht enthalten ist. Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, daß die Mutter der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als Fremde im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG anzusehen war, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 AufG rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Daraus folgte allerdings nur, daß der Erstbeschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zustand und die Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG nicht in Frage kam. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich allerdings im Verwaltungsverfahren zulässigerweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2134) auf mehrere Aufenthaltszwecke gestützt. Die belangte Behörde unterließ es in diesem Zusammenhang, Feststellungen zu dem nicht zuletzt in der Berufung neuerlich geltend gemachten Aufenthaltszweck des Schulbesuches zu treffen und gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG zu treffen.
Die belangte Behörde hat den erstangefochtenen Bescheid jedoch auch damit begründet, daß der Unterhalt der Erstbeschwerdeführerin nicht gesichert sei, weil ihre Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, woraus zu schließen sei, daß der Unterhalt der Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise gesichert sei.
Ob die Mutter der Erstbeschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, konnte für die Frage des gesicherten Unterhalts der Beschwerdeführerin nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn diese sich bei der Bestreitung ihres Unterhaltes (ausschließlich) auf ein Erwerbseinkommen der Mutter bezogen hätte. Dies ist jedoch nach dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, hat die Erstbeschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung einer dritten Person und eine Lohn- und Gehaltsbestätigung für diesen Dritten vorgelegt. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt geeignet sein kann, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, und vom 28. Februar 1997, Zl. 95/19/1544), hätte die belangte Behörde Feststellungen über die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Unterhaltsmittel zu treffen gehabt. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, es komme im Falle der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich darauf an, ob ihre Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, hat die belangte Behörde solche Feststellungen jedoch unterlassen.
Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191201.X00Im RIS seit
02.05.2001