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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §35Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG 2014 kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Einer solchen Beschwerde hat das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Gesetzgeber geht demnach zwar davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers, der keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, zwar geringer ausfällt (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP 13), gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz im Fall von offensichtlich unbegründeten Anträgen iSd Art. 31 Abs. 8 lit. a und Art. 32 Abs. 2 VerfahrensRL 2013/32/EU EuGH 26.7.2017, Sacko, C-348/16).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0348 Sacko VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L06Im RIS seit
23.07.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019