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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Rechtssatz
Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für den VwGH nicht erkennbar, wenn das BVwG der vollumfänglich erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L07Im RIS seit
23.07.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019