RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/19/0466

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35

Rechtssatz

Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für den VwGH nicht erkennbar, wenn das BVwG der vollumfänglich erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L07

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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