RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/19/0466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L05

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten