Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Rechtssatz
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L05Im RIS seit
23.07.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019