RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/19/0466

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2
VwGG §23 Abs5
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ist der Revisionswerber nicht während des Verfahrens vor dem VwGH, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 - kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden (vgl. VwGH 29.6.2012, 2012/02/0087, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dieser Novelle übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L00

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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