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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2Rechtssatz
Ist der Revisionswerber nicht während des Verfahrens vor dem VwGH, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 - kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden (vgl. VwGH 29.6.2012, 2012/02/0087, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dieser Novelle übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L00Im RIS seit
23.07.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019