RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/19/0141

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art50 Abs2 Z4
Übk Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2014
VwRallg

Rechtssatz

Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, BGBl. III Nr. 164/2014 (Istanbul-Konvention), beschlossen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl. RV 2449 BlgNR XXIV. GP 1). Die Istanbul-Konvention ist somit nicht unmittelbar anwendbar und kann folglich nicht die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz darstellen (vgl. VfSlg. 12.558/1990; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190141.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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