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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des D A R in P, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2018, LVwG-301831/8/BMa/Rd, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt und wies seine Beschwerde zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0112; 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; ua).
5 Weder mit der Ausführung, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, "ob das Landesverwaltungsgericht ohne amtswegige Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts eine Entscheidung zu treffen befugt ist", noch mit dem übrigen, mit "Begründung und Zulässigkeit" übertitelten, zwischen Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) und Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nicht unterscheidenden Vorbringen, das sich im Kern gegen die Annahme eines Verschuldens des Rechtsanwalts des Revisionswerbers an der Fristversäumung wendet, wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. 6 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf den vom Revisionswerber ausgeführten Revisionspunkt und ob er damit eine Verletzung in einem subjektivöffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend macht, kam es daher nicht mehr an (siehe jedoch VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137; 19.3.2014, Ro 2014/09/0034; je mwN).
Wien, am 22. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090059.L00Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019