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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem GSpG 1989 ging das VwG davon aus, dass keine Hausdurchsuchung vorgelen sei. Die systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes genügt aber, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfSlg. 3.351/1958, 6.528/1971, 8.642/1979) und es kann auch einer Durchsuchung, die sich auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchst wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), nicht der Charakter einer Hausdurchsuchung genommen werden (VfSlg. 11.895/1988). Die Suche nach einem Gegenstand, von dem ungewiss ist, wo er sich befindet, ist ebenfalls für den Begriff einer Hausdurchsuchung wesentlich. Eine derartige Suche hat im vorliegenden Fall stattgefunden. Dass aber die Suche nach einem bestimmten Schlüssel zu einem bestimmten Zweck vom Begriff der Hausdurchsuchung ausscheide, findet weder in der Rechtsprechung des VfGH noch des VwGH eine Grundlage. Das Suchen in einem Einrichtungsgegenstand wurde nach der zitierten Rechtsprechung des VfGH als Verwaltungsakt qualifiziert. Nach Art. 8 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR ist die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten als Eingriff in dieses Recht zu werten (vgl. EGMR 20.12.2016, Lindstrand Partners Advokatbyrå Ab/Sweden, 18700/09 und 16.12.1992, Niemitz/Deutschland, 13710/88). Gerade bei der Suche nach einem Schlüssel, der schon begrifflich ein wesentliches Mittel für den Zugang zu persönlichen und privaten Gegenständen und Informationen darstellt, ist dies offenkundig. Eingriffe in das in Art. 8 Abs. 2 MRK gewährleistete Recht sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele erforderlich sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090054.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019