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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0261 E 30. Mai 2006 RS 1Stammrechtssatz
Im PT-Schema besteht grundsätzlich weder ein Recht auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen). Dem Beamten kommt in derartigen Verfahren keine Parteistellung und daher auch kein Antragsrecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0262). Solche Rechte sind auch aus § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG 1996 nicht ableitbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120020.L05Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019