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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge des VwG zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das VwG hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120007.L02Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019