RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/12/0007

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §52
DBR Stmk 2003 §141 idF 2014/151
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge des VwG zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das VwG hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0148).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120007.L02

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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