RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2018/12/0029

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §74
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Bewilligung eines Erholungs- bzw. Sonderurlaubs formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam (vgl. VwGH 27.5.2015, Ro 2015/12/0006; VwGH 21.6.2000, 97/09/0298). Die Frage, ob eine rechtsgestaltende formlose Bewilligung eines beantragten Sonderurlaubs erfolgt ist, ist von der Frage, ob dem Beamten rückwirkend rechtsgestaltend Sonderurlaub zu gewähren ist, zu unterscheiden. Betreffend die rechtsgestaltende Gewährung von Sonderurlaub ist für den Fall, dass hinsichtlich des Antrags auf rechtsgestaltende Gewährung von Sonderurlaub weder eine bescheidförmige Erledigung noch eine formlose Bewilligung vorliegen sollte, die Antragslegitimation des Beamten zu bejahen (VwGH 28.1.2013, 2012/12/0045; 4.2.2009, 2007/12/0087; 31.1.2007, 2006/12/0118; VwGH 27.5.2015, Ro 2015/12/0006). Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Feststellungsinteresse des Beamten hinsichtlich der Frage, ob ihm bereits rechtsgestaltend formlos Sonderurlaub bewilligt wurde, nicht aufgrund des Umstands zu verneinen ist, dass die davon getrennt zu sehende Frage, ob ihm erst auf Grund einer noch zu treffenden Entscheidung rückwirkend rechtsgestaltend Sonderurlaub für diesen Tag zu bewilligen ist, Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein könnte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120029.L01

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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