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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Bewilligung eines Erholungs- bzw. Sonderurlaubs formfrei (also ohne Notwendigkeit der Erlassung eines Bescheides) möglich und wirksam (vgl. VwGH 27.5.2015, Ro 2015/12/0006; VwGH 21.6.2000, 97/09/0298). Die Frage, ob eine rechtsgestaltende formlose Bewilligung eines beantragten Sonderurlaubs erfolgt ist, ist von der Frage, ob dem Beamten rückwirkend rechtsgestaltend Sonderurlaub zu gewähren ist, zu unterscheiden. Betreffend die rechtsgestaltende Gewährung von Sonderurlaub ist für den Fall, dass hinsichtlich des Antrags auf rechtsgestaltende Gewährung von Sonderurlaub weder eine bescheidförmige Erledigung noch eine formlose Bewilligung vorliegen sollte, die Antragslegitimation des Beamten zu bejahen (VwGH 28.1.2013, 2012/12/0045; 4.2.2009, 2007/12/0087; 31.1.2007, 2006/12/0118; VwGH 27.5.2015, Ro 2015/12/0006). Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Feststellungsinteresse des Beamten hinsichtlich der Frage, ob ihm bereits rechtsgestaltend formlos Sonderurlaub bewilligt wurde, nicht aufgrund des Umstands zu verneinen ist, dass die davon getrennt zu sehende Frage, ob ihm erst auf Grund einer noch zu treffenden Entscheidung rückwirkend rechtsgestaltend Sonderurlaub für diesen Tag zu bewilligen ist, Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein könnte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120029.L01Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019