RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2017/12/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
GehG 1956 §12
VwGG §34 Abs1
12010E045 AEUV Art45

Rechtssatz

Zur Gewährleistung eines Art. 45 AEUV konformen nationalen Anrechnungssystems ist es ausreichend, die innerstaatlich vorgesehene Einschränkung der unbegrenzten Anrechenbarkeit von Dienstzeiten auf bestimmte Arbeitgeber lediglich in Anbetracht von Dienstzeiten unangewendet zu lassen, die in anderen Mitgliedstaaten in Ausübung der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeitsrechte zurückgelegt wurden bzw. die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von durch Art. 45 AEUV geschützten Rechten stehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017120047.L02

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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