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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zur Gewährleistung eines Art. 45 AEUV konformen nationalen Anrechnungssystems ist es ausreichend, die innerstaatlich vorgesehene Einschränkung der unbegrenzten Anrechenbarkeit von Dienstzeiten auf bestimmte Arbeitgeber lediglich in Anbetracht von Dienstzeiten unangewendet zu lassen, die in anderen Mitgliedstaaten in Ausübung der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeitsrechte zurückgelegt wurden bzw. die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von durch Art. 45 AEUV geschützten Rechten stehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017120047.L02Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020