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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des OGH und dem VwGH begründet für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH 8.6.2018, Ra 2017/17/0452). Demjenigen, der - allenfalls gestützt auf Rechtsprechung des OGH - eine die Judikatur des VwGH ablehnende Rechtsauffassung vertritt, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben. Der VwGH hat, sofern er sich der Rechtsauffassung des OGH anschließt, die Revision zuzulassen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017120047.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020