RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2017/12/0047

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des OGH und dem VwGH begründet für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH 8.6.2018, Ra 2017/17/0452). Demjenigen, der - allenfalls gestützt auf Rechtsprechung des OGH - eine die Judikatur des VwGH ablehnende Rechtsauffassung vertritt, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben. Der VwGH hat, sofern er sich der Rechtsauffassung des OGH anschließt, die Revision zuzulassen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017120047.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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