RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/05/0003

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
MRK Art9
MRK Art9 Abs2
ROG OÖ 1994 §22 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/05/0011

Rechtssatz

Das Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 MRK) besteht nicht uneingeschränkt (Art. 9 Abs. 2 MRK), und es bedeutet auch nicht, dass eine Baulichkeit für religiöse Zwecke grundsätzlich unabhängig von raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig wäre. Das VwG ist vielmehr an die Gesetze und Verordnungen gebunden. Findet es, dass diese Normen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit widersprechen, weil sie die entsprechende Baulichkeit verhindern, hat es gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG einen Antrag an den VfGH zu stellen. Sollte das VwG aber davon ausgehen, die raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne der Religionsfreiheit verfassungskonform interpretieren zu müssen, so ist zu bemerken, dass eine verfassungskonforme Interpretation nur im Zweifelsfall zur Anwendung gelangen kann (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN), und ein solcher liegt hier nicht vor.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019050003.J05

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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