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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan OberösterreichNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/05/0011Rechtssatz
Das Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 MRK) besteht nicht uneingeschränkt (Art. 9 Abs. 2 MRK), und es bedeutet auch nicht, dass eine Baulichkeit für religiöse Zwecke grundsätzlich unabhängig von raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig wäre. Das VwG ist vielmehr an die Gesetze und Verordnungen gebunden. Findet es, dass diese Normen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit widersprechen, weil sie die entsprechende Baulichkeit verhindern, hat es gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG einen Antrag an den VfGH zu stellen. Sollte das VwG aber davon ausgehen, die raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne der Religionsfreiheit verfassungskonform interpretieren zu müssen, so ist zu bemerken, dass eine verfassungskonforme Interpretation nur im Zweifelsfall zur Anwendung gelangen kann (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN), und ein solcher liegt hier nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019050003.J05Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019