RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2019/05/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §9
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0009Ra 2019/05/0010Ra 2019/05/0011Ra 2019/05/0012

Rechtssatz

Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 - nicht an.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L06

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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