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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0009Ra 2019/05/0010Ra 2019/05/0011Ra 2019/05/0012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/12/0010 E 13. November 2014 VwSlg 18968 A/2014 RS 2(hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Nach dem Verständnis der insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR XXIV. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR XXIV. GP, 7) zu § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG. Zudem spricht der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019