RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2019/02/0099

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0100

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des VwG keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt habe. Ebenso verfahrensrechtlicher Natur ohne Entscheidung in der Sache ist die Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend den Befehl, die im Lokal aufgestellten Spielapparate auszustecken und die aufgestellten Spielapparate zwangsweise zu entfernen, weil ein diese Maßnahme deckender Bescheid erlassen worden sei. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020099.L00

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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