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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0100Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des VwG keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt habe. Ebenso verfahrensrechtlicher Natur ohne Entscheidung in der Sache ist die Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend den Befehl, die im Lokal aufgestellten Spielapparate auszustecken und die aufgestellten Spielapparate zwangsweise zu entfernen, weil ein diese Maßnahme deckender Bescheid erlassen worden sei. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020099.L00Im RIS seit
26.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019