TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2019/02/0099

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0100

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. der F GmbH in H und 2. des Z in D, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Jänner 2019, Zl. LVwG- 2-17/2018-R13, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde und Gegenstandslosigkeit in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts

Vorarlberg vom 30. Jänner 2019 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend das Betreten in Überzahl mit fünf Polizeibeamten zur angeblichen Eigensicherung und die Störung des Geschäftsbetriebes im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei (Spruchpunkt 1.); die Beschwerde betreffend den Befehl, die im Lokal aufgestellten Spielapparate auszustecken und die zwangsweise Entfernung dieser aufgestellten Spielapparate wurde als gegenstandslos erklärt (Spruchpunkt 2.), weil ein diese Maßnahme deckender Bescheid erlassen worden sei.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. März 2019, E 510/2019-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die vorliegende Revision macht als "Verletzte Rechte" geltend:

"-

nicht rechtsgrundlos einer Zwangsmaßnahme unterworfen zu werden

-

auf wirksame Parteienvertretung

-

auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

-

ordnungsgemäße Verfahrensführung

-

ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung"

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt habe (Spruchpunkt 1.). Ebenso verfahrensrechtlicher Natur ohne Entscheidung in der Sache ist die Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend den Befehl, die im Lokal aufgestellten Spielapparate auszustecken und die aufgestellten Spielapparate zwangsweise zu entfernen, weil ein diese Maßnahme deckender Bescheid erlassen worden sei (Spruchpunkt 2.).

6 Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In anderen Rechten, wie den unter der Bezeichnung "Verletzte Rechte" angeführten Rechten, konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, mwN, und 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020099.L00

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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