Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 1Stammrechtssatz
Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050284.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019