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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §30 Abs2Rechtssatz
Wurde trotz Bestehens einer Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG (somit vor der Entscheidung des Strafgerichtes oder der anderen Verwaltungsbehörde) von der Verwaltungsstrafbehörde bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis erlassen - oder ist das Straferkenntnis in Teilrechtskraft erwachsen -, so hat die Verwaltungsstrafbehörde nach § 30 Abs. 3 VStG vorzugehen, also jegliche Vollstreckung des Straferkenntnisses (des in Rechtskraft erwachsenen Teils) zu unterlassen und - sobald sich ergibt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen - das Straferkenntnis (dessen in Rechtskraft erwachsenen Teil) außer Kraft zu setzen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L04Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019