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19/05 MenschenrechteNorm
AWG 2002 §15 Abs1Rechtssatz
Das Tatgeschehen der dem Revisionswerber unter dem Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 15 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung iVm der ÖNORM S 2100) bestand im Wesentlichen darin, dass er es zu verantworten hatte, dass in einem bestimmten Zeitraum durch die nicht befeuchtete, nicht staubdichte, auf dem Boden verstreute, vor Beschädigungen nicht geschützte vorläufige Lagerung von gebrochenen Asbestzementplatten unterschiedlichster Größe rund um das Haus in 1130 Wien, ..., krebserregende Fasern freigesetzt wurden und dadurch, dass Mitarbeiter asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten über die Dachrinne vom Dach auf den Boden rutschen ließen und anschließend mittels Zweischalengreifer vom Boden aufgriffen und in einen offenen LKW abluden, krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden und damit Gefährdungen der Gesundheit von Menschen und Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß nicht vermieden wurden. Der Diversion lag im Wesentlichen dasselbe Tatgeschehen zugrunde. Durch diese Arbeiten wurde - so der Strafantrag - entgegen § 15 AWG 2002 (und anderen Rechtsvorschriften) die Luft so verunreinigt, dass dadurch eine Gefahr für das Leben oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen entstehen konnte (§ 180 Abs. 1 Z 1 StGB). Da sich die beiden genannten Tatvorwürfe (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses und der der Diversion zugrunde liegende Strafantrag) zumindest im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt beziehen, liegt "dieselbe Sache" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK und daher insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne der Judikatur vor (vgl. dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L07Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019