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E6JNorm
MRKZP 07te Art4Rechtssatz
Tritt im Fall einer Diversion (§§ 198 ff StPO 1975) die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Bedingungen endgültig von der Verfolgung der Straftat zurück oder stellt das Strafgericht unter den gleichen Voraussetzungen das Strafverfahren ein, so ist das so zu behandeln, als hätte das strafgerichtliche Verfahren mit Verurteilung geendet, sodass das - in Bezug auf "dieselbe Sache" geführte - Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (vgl. Urteil EuGH 11.2.2003, Gözütok, C-187/01, und Brügge, C-385/01; ferner etwa VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwN, und OGH 17.9.2013, 11 Os 73/13i).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0187 Gözütok VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L01Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019