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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §62 Abs3Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 79 GewO 1994 und des § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist gemeinsam, dass sie Regelungen für den Fall treffen, in dem trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt erscheinen. In diesem Fall ermöglicht der Gesetzgeber einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, allerdings in unterschiedlicher Form: So beinhaltet § 62 Abs. 3 AWG 2002 eine weitaus größere Maßnahmenpalette als die GewO 1994, die in § 79 Abs. 1 die Möglichkeit der Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen sowie in Abs. 3 die Möglichkeit eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorsieht, während auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 - neben der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und der Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes, wie sie auch die GewO 1994 kennt - darüber hinaus die vorübergehende oder dauernde Einschränkung der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes vorgeschrieben werden kann. Insoweit scheidet daher zwar bei der Anwendung und Auslegung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 - weil diese Bestimmung eigenständige, vom Verständnis der GewO 1994 unabhängig weitere Maßnahmen kennt - eine Heranziehung des Systems des § 79 GewO 1994 grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.3.2013, 2012/07/0050). Hingegen sehen, wie dargelegt, beide Gesetzesbestimmungen zum Schutz der in diesen Bestimmungen genannten Interessen die Möglichkeit eines behördlichen Auftrages an den Anlageninhaber zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als geeignete Maßnahme vor. In dieser Hinsicht und diesem Umfang kann deshalb auf die hg. Judikatur zu § 79 GewO 1994 (vgl. dazu VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193; ferner etwa VwGH 18.10.2006, 2004/04/0206) zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L04Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020