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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §62 Abs3Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner (u.a.) zu § 79 Abs. 3 GewO 1994 - diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Erteilung eines behördlichen Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes zum Zweck des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen - ergangenen Judikatur festgehalten, dass das Ziel der Sanierung in der Behebung der festgestellten Mängel liegt. Dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L03Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020