RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0195

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs3
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79 Abs3

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner (u.a.) zu § 79 Abs. 3 GewO 1994 - diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Erteilung eines behördlichen Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes zum Zweck des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen - ergangenen Judikatur festgehalten, dass das Ziel der Sanierung in der Behebung der festgestellten Mängel liegt. Dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L03

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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