RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0195

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0135 E 3. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L00

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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