RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §18 Abs2
WEG 2002 §2 Abs5

Rechtssatz

Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Aus § 18 Abs. 1 WEG 2002 ergibt sich, dass - abgesehen von den Fällen des § 18 Abs. 2 WEG 2002 - die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Nur in diesen Angelegenheiten kann die Eigentümergemeinschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden (vgl. § 18 Abs. 1 WEG 2002). Diese Einschränkung ist auch für die Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren zu beachten (vgl. auch dazu VwGH 1.8.2018, Ro 2016/06/0026).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050188.L01

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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