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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0163 E 28. März 2017 RS 1(hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit muss gemäß § 9 AVG unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit entschieden werden (Hinweis E vom 19. September 1965, 1126/65). Zu den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" zählen auch die Regelungen des WEG 2002 über die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Nur in diesen Angelegenheiten kann die Gemeinschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Diese Einschränkung ist auch für die Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren zu beachten.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050188.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019