RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2017/05/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1
BauO NÖ 1996 §2 Abs1
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017 §1
B-VG Art118 Abs7
B-VG Art119a Abs3
GdO NÖ 1973 §32 Abs4
GewO 1994 §1 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Sind die verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen als ausreichend zu beurteilen, um die Frage des allfälligen Vorliegens eines Gewerbebetriebes und damit die Frage der zuständigen Behörde im Bauverfahren in erster Instanz beantworten zu können, ist die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050040.L02

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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