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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt NiederösterreichNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017Rechtssatz
§ 2 GewO 1994 nimmt Tätigkeiten, die die im § 1 leg. cit. beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit enthalten, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung aus. Liegen solche Tätigkeiten vor, hat die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 keinen Anwendungsbereich. Ausgenommen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 die Land- und Forstwirtschaft, zu der u.a. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Im Rahmen der im § 2 Abs. 4 GewO 1994 angeführten Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ist gemäß Z 6 dieser Bestimmung das Vermieten und Einstellen von Reittieren erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050040.L04Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019