RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2017/05/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1
BauO NÖ 1996 §2 Abs1
BauO NÖ 1996 §3 Abs1
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017 §1
B-VG Art118 Abs7
B-VG Art119a Abs3
GdO NÖ 1973 §32 Abs4
GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §2

Rechtssatz

Für die Lösung der Zuständigkeitsfrage, ob die Baubehörde oder die BH in erster Instanz für ein Bauansuchen sachlich zuständig ist, kommt es allein darauf an, ob das eingereichte Projekt eine gewerbliche Betriebsanlage darstellt. Dies ist an Hand der Bestimmungen der GewO 1994 zu beurteilen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050040.L05

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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