RS Vwgh 2019/5/29 Ra 2019/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
BauG Vlbg 2001 §8
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0070Ra 2019/06/0071Ra 2019/06/0072

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ist taxativ. Den Nachbarn kommt demnach kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinn ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 Vlbg BauG 2001 geregelt. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Wimungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0215, und VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0014, jeweils mwN).

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060069.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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