RS Vwgh 2019/5/29 Ra 2018/06/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0057 B 31. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hat das VwG jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (vgl. E 29. September 2016, Ra 2016/05/0044, 0045; E 28. Juli 2010, 2010/02/0112).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060179.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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