TE Vwgh Beschluss 2019/5/29 Ra 2018/06/0164

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §47

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0165

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der H S in N und 2. der Verlassenschaft nach der am 25. Juli 2018 verstorbenen Mag. A S in G, beide vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Mai 2018, LVwG 50.38- 2426/2017-41, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: W GmbH in G, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael Franz Damitner und Mag. Vanco Apostolovski, LL.M., Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/3; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihre zum Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattete Stellungnahme war abzuweisen, weil die Regelungen über Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG einen Kostenersatz für einen derartigen Schriftsatz nicht vorsehen (vgl. VwGH 17.4.2007, 2005/06/0354).

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060164.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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