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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Der Inhalt der Baubewilligung ist dem Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides einschließlich der eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060122.L01Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019