RS Vwgh 2019/6/5 Ra 2019/18/0078

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK ist nur dann vom VwGH aufzugreifen, wenn das BVwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180078.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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