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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005Rechtssatz
Unstrittig ist, dass der Revisionswerber unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist ist, und zwar aus eigenem Willen. Soweit die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vorbringt, er habe auf diesem Wege (bloß) einer weiteren Inhaftierung entgehen wollen, ist zu erwidern, dass die Motive des Revisionswerbers für seinen Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedeutung haben. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch sein Verhalten (objektiv) zum Ausdruck gebracht hat, an der Erledigung seiner Revision kein Interesse mehr zu haben. Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180044.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019