RS Vwgh 2019/6/11 Ra 2019/18/0044

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Unstrittig ist, dass der Revisionswerber unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist ist, und zwar aus eigenem Willen. Soweit die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vorbringt, er habe auf diesem Wege (bloß) einer weiteren Inhaftierung entgehen wollen, ist zu erwidern, dass die Motive des Revisionswerbers für seinen Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedeutung haben. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch sein Verhalten (objektiv) zum Ausdruck gebracht hat, an der Erledigung seiner Revision kein Interesse mehr zu haben. Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180044.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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